Ausnahmeregelungen bei den unerlaubten Fragen im Vorstellungsgepräch

Es gibt zwar Fragen die als unzulässig gelten, aber besser wahrheitsgemäß beantwortet werden sollten. Auch gibt es eine Offenbarungspflicht und dann sind Fragen zulässig, wie z.B. nach der

  • Konfession, da diese spätestens auf der Lohnsteuerkarte ersichtlich ist.
  • Bei Vorstrafen sollten Sie auch ehrlich antworten und eine gute Begründung haben und eine Erklärung abgeben können, was die daraus gelernt haben, anstatt zu schweigen oder gar lügen, denn es kommt sowieso raus und in der Probezeit sind Sie ohne Begründung kündbar.
  • Eine HIV-Infektion sollten Sie auch nicht verschweigen, wenn Sie sich auf einen Beruf im Heil- oder Pflegebereich bewerben.
  • Das Alter. Auch das Alter muss offenbart werden, spätestens in der Lohnsteuerkarte ist auch dieses für den Arbeitgeber ersichtlich.

Eine weitere Ausnahme vom AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) ergibt sich für Bewerber, die bei einem sogenannten Tendenzarbeitgeber vorsprechen. Dazu gehören:

  • Zeitungen
  • Verlage
  • Parteien
  • die Kirchen und dazugehörige Einrichtungen (Kindergärten, Pflegestationen, etc.)

Da man bei diesen Arbeitgeben davon ausgehen kann, dass eine bestimmte politische, ethische oder religiöse Einstellung zugrunde liegt, dürfen auch diese nach den politischen/ religösen Einstellungen fragen.



 

 

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